Satzung des SAAR WALD-VEREINS E.V

 

§1

Name und Sitz

Der 1907 gegründete Verein führt den Namen ,,SAARWALD-VEREIN E.V.". Sein Sitz ist Saarbrücken. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Ziele, Aufgaben und Grundsätze

Der Verein hat sich folgende Aufgaben gestellt:

  1. Pflege des Wanderns für jedermann, insbesondere auch des Schul-, Jugend- und Familienwanderns. Anlage, Markierung, Ausstattung und Betreuung von Wanderwegen und Wanderparkplätzen, Schaffung und Unterhaltung von Wanderheimen sowie anderer Einrichtungen zur Förderung des Wanderns. Herausgabe und Vertrieb von Wanderkarten, Wanderliteratur und Heimatzeitschriften.
  2. Naturschutz- und Landschaftspflege als Daseinsvorsorge für die Allgemeinheit und als wesentlicher Bestandteil des Umweltschutzes. Der Verein ist im Sinne des § 29 Bundesnaturschutzgesetz als Naturschutzverband anerkannt.
  3. Denkmalschutz, Pflege des Heimatgedankens, des Volks- und Brauchtums.
  4. Das Saarland als Wandergebiet bekanntzumachen.
  5. Der Jugendarbeit im Rahmen seiner Bestrebungen besondere Bedeutung beizumessen
  6. Der Verein kann durch Beschluß des Hauptvorstandes Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen beitreten.
  7. Der Verein pflegt internationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
  8. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  9. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken. Sie ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl IS 628-628,1976).
  10. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  11. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Ersatz der Auslagen wird in dem vom Hauptvorstand bestimmten Rahmen gewährt.

§3

Gebiet

Das Vereinsgebiet umfaßt das Saarland und Nachbargebiete.

Die Gründung von Ortsvereinen in anderen Regionen ist möglich.

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§5

Mitglieder

  1. Der Saarwald- Verein e.V. hat unmittelbare, mittelbare und fördernde Mitglieder. Unmittelbare Mitglieder sind die Ortsvereine. Diese sind wirtschaftlich selbständige, rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine. Mittelbare Mitglieder sind die Mitglieder der Ortsvereine. Durch Beschluß des Hauptvorstandes können in Ausnahmefällen Einzelpersonen als unmittelbare Mitglieder geführt werden. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Lebens, Vereine, Verbände ohne Stimm- und Antragsrecht.
  2. In den Ortsvereinen gibt es Einzelmitglieder und Familienmitglieder. Das Nähere ist in der Mustersatzung für Ortsvereine geregelt.

§5a

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Für die bisherigen Ortsvereine gilt die Mustersatzung für Ortsvereine des Saarwald-Vereins e.V. Die Ortsvereine entscheiden selbständig, ob sie sich als Verein beim Amtsgericht eintragen lassen oder ob sie nichteingetragene und damit nichtrechtsfähige Vereine bleiben.
  2. Neue Ortsvereine müssen ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Hauptvorstand des Saarwald-Vereins e.V. richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Innerhalb eines Monats ist gegen die Ablehnung beim Hauptvorstand Einspruch zulässig, über den der nächste Delegiertentag des Saarwald-Vereins e.V. entscheidet.
  3. Neue Ortsvereine müssen bei ihrer Gründung in der Gründungsurkunde
    1. den Beitritt zum Saarwald-Verein e.V. erklären,
    2. Satzung des Saarwald-Vereins e.V. anerkennen,
    3. sich selbst die Mustersatzung für Ortsvereine des Saarwald-Vereins e.V. in der jeweils gültigen Fassung anerkennen. Dabei sind Änderungen, denen der Hauptvorstand zuvor zugestimmt hat, nicht ausgeschlossen.
  4. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Hauptvorstand mit Dreiviertel-Mehrheit. Abs. 2, Satz 3 und 4 , gelten entsprechend.
  5. Ehrenmitglieder werden vom Hauptvorstand ernannt.

§6

Beiträge

Im Laufe des Kalenderjahres ist vierteljährlich von den Ortsvereinen der vom Delegiertentag des Saarwald-Vereins e.V. festgesetzte anteilige Beitrag an den Saarwald-Verein e.V. abzuführen.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt 
    1. zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und Wanderungen,
    2. zu unentgeltlichem oder verbilligtem Besuch der dem Verein und den Ortsvereinen gehörenden oder von ihnen zugänglich gemachten Anlagen und Einrichtungen,
    3. zu unentgeltlichem oder verbilligtem Bezug der vom Verein oder den Ortsvereinen herausgegebenen und vertriebenen Karten, Bücher und Schriften,                                 
    4. zur verbilligten Übernachtung in den dem Verein oder den Ortsvereinen gehörenden Wanderheimen,
    5. zur Teilnahme an den Vergünstigungen, die von anderen Wandervereinen den organisierten Wanderern gewährt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Saarwald-Vereins e.V. zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen bzw. abzuführen.
  3. Die Ortsvereine haben Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder, für die sie Beiträge an den Saarwald-Verein e.V. abführen.
  4. Die Ortsvereine werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Saarwald-Verein e.V. unterstützt.

§8

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Ortsvereine scheiden aus dem Saarwald-Verein e.V. aus durch Auflösung des Ortsvereins, durch Ausschluß und durch Austritt. Bei Auflösung, Ausschluß oder Austritt, der durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich ist, bleibt es den Mitgliedern des betreffenden Ortsvereins unbenommen, die Mitgliedschaft bei einem anderen Ortsverein zu beantragen oder einen neuen Ortsverein zu gründen. Ausgeschlossene oder ausgetretene Ortsvereine verlieren das Recht, sich Saarwald-Verein e.V. - Ortsverein ......  - zu nennen. Der Ausschluß eines Ortsvereins ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Über den Ausschluß beschließt der Hauptvorstand des Saarwald-Vereins e.V mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluß kann der Ortsverein beim Hauptvorstand des Saarwald-Vereins e.V. binnen eines Monats Widerspruch einlegen, über den der nächste Delegiertentag entscheidet. Eine Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Vor der Entscheidung ist der betroffene Ortsverein zu hören. Ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses durch den Hauptvorstand bis zur Entscheidung des Delegiertentages ruhen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Saarwald-Verein e.V..
  2. Für fördernde Mitglieder gilt Nr.1 entsprechend. Sie können mit 4 Wochen Kündigungsfrist zum Jahresende austreten.
  3. Mittelbare Mitglieder scheiden aus dem Saarwald-Verein e.V. aus, wenn ihre Mitgliedschaft in dem Ortsverein endet.

§9

Gliederung

Der Saarwald-Verein e.V. gliedert sich in Bezirke.

§ 10

Organe des Vereins

  1. Der Delegiertentag
  2. Der Hauptvorstand
  3. Die Bezirks- und Ortsvereinsvorstände als besondere Vertreter im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben.

§ 11

Delegiertentag

  1. Der Delegiertentag ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Er besteht aus den Delegierten der Ortsvereine.
  3. Die Delegierten sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der Ortsvereine zu wählen. Die Wahl hat einzeln mit Stimmenmehrheit zu erfolgen.
  4. Jeder Ortsverein erhält für je angefangene 25 Mitglieder einen Delegierten. Familien zählen als ein Mitglied.
  5. Die gewählten Delegierten sind namentlich mindestens 4 Wochen vor dem Delegiertentag dem Hauptvorstand schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Delegiertentag tritt jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er ist vom Hauptvorstand einzuberufen. Der Delegiertentag ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Delegierten anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist ein dann erneut einzuberufender Delegiertentag in jedem Falle beschlußfähig.
  7. Die Tagesordnung , der Jahresbericht des Hauptvorsitzenden , die Niederschrift des letzten Delegiertentages, der Kassenbericht und der Voranschlag sowie der Kassenbericht des Fischerberghauses sind den Delegierten spätestens eine Woche vor Beginn des Delegiertentages zuzustellen.
  8. Ein außerordentlicher Delegiertentag kann vom Hauptvorstand oder auf Antrag der Mehrzahl der Ortsvereine einberufen werden.
  9. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten.
  10. Die Mitglieder des Hauptvorstandes und die Kassenprüfer sind gehalten, am Delegiertentag teilzunehmen und haben beratende Stimme. Sie können in der Delegiertentagung keinen Ortsverein vertreten.
  11. Alle Mitglieder des Vereins können am Delegiertentag als Zuhörer teilnehmen.

§ 12

Zuständigkeit des Delegiertentages

Der Beschlußfassung des Delegiertentages unterliegen alle Angelegenheiten des Vereins.

Zu den Aufgaben des Delegiertentages gehören insbesondere:

  1. Genehmigung der Niederschrift des letzten Delegiertentages,
  2. Behandlung der Jahresberichte der Mitglieder des Hauptvorstandes,
  3. Entlastung des Hauptvorstandes,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hauptvorstandes und zweier Kassenprüfer sowie die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschußmitglieder,
  5. Festsetzung des an den Verein abzuführenden Beitrages,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  7. Beschlußfassung über Anträge,
  8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
  9. Entscheidung über Fragen, die durch die Satzung nicht vollständig oder nicht zweifelsfrei geregelt sind,
  10. Erlaß einer Wanderordnung.

§ 13

Verfahren des Delegiertentages

  1. Der Delegiertentag wird vom Hauptvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
  2. Die Beschlüsse des Delegiertentages werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt.
  3. Anträge, über die der Delegiertentag Beschluß fassen soll, sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Delegiertentages beim Hauptvorstand einzureichen,
  4. Schriftliche Anträge zum Delegiertentag können stellen:
    1. Mitgliederversammlung der Ortsvereine
    2. Ortsvereinsvorstände
    3. Vorstand eines Bezirkes
    4. HauptvorstandDie Anträge sind vom Hauptvorstand spätestens eine Woche vor Beginn des Delegiertentages allen Delegierten im Wortlaut zuzustellen.
  5. Auf Beschluß des Delegiertentages sind Dringlichkeitsanträge aus der Mitte des Delegiertentages auf die Tagesordnung zu setzen.  Die besondere Dringlichkeit eines Antrages und die Notwendigkeit der Beschlußfassung müssen von den anwesenden Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit anerkannt werden.
  6. Über den Delegiertentag ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Hauptvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und dem/r Geschäftsführer/in oder einem/r Vertreter/in zu unterzeichnen ist.

§ 14

Der Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht aus dem Hauptvorsitzenden, dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer, dem 1. und 2. Rechner, dem Hauptwegewart, dem Hauptwanderwart, dem Hauptnaturschutzwart, dem Hauptwart für Öffentlichkeitsarbeit, dem Hauptwart für Heimatpflege und dem Hauptjugendwart. Die Bezirksvorsitzenden sind Mitglieder des Hauptvorstandes.
  2. Der Hauptvorsitzende, im Verhinderungsfall oder auf seinen Wunsch der 1. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen. Der Hauptvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Hauptvorstand einen Nachfolger bestimmen. Dieser führt das Amt kommissarisch bis zum nächsten Delegiertentag.
  4. Der Hauptvorstand wird vom Delegiertentag für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Hauptvorstand ist in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Der Hauptvorsitzende ist mit qualifizierter Mehrheit zu wählen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang einfache Stimmenmehrheit ausreichend.
  7. Zu seiner Unterstützung kann der Hauptvorstand Fachausschüsse einsetzen, insbesondere den Ausschuß für Hütten- und Wanderheime, den Presse- und Werbeausschuß und den Ausschuß für Jugendarbeit.
  8. Die Mitglieder zu den Ausschüssen werden vom Hauptvorstand berufen und zwar längstens für die Amtsdauer des amtierenden Hauptvorstandes. Die Mitglieder des Ausschusses für Jugendarbeit werden von der Versammlung der Jugendwarte der Ortsvereine gewählt.

§ 15

Aufgaben des Hauptvorsitzenden und seiner Stellvertreter

  1. Der Hauptvorsitzende, der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Alle sind einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Zu den Obliegenheiten des Hauptvorsitzenden, des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden gehören insbesondere die Ausführung der Beschlüsse des Delegiertentages und die Überwachung von delegierten Aufgaben.
  3. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Hauptvorsitzende Kräfte einstellen. Die Einstellung und Entlassung bedarf der Genehmigung des Hauptvorstandes. Für die Festsetzung der Vergütung von Beschäftigten ist der Hauptvorstand zuständig.

§ 16

Aufgaben des Hauptvorstandes

  1. Er unterstützt den Hauptvorsitzenden, den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden in der Interessenvertretung des Vereins und bei der Durchführung der Beschlüsse des Delegiertentages.
  2. Die Sitzungen des Hauptvorstandes finden nach Bedarf statt. Es ist rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Verlangen der Mehrheit des Hauptvorstandes ist eine Sitzung einzuberufen.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1 .Vorsitzenden und dem/r Geschäftsführer/in bzw. von deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben dem Delegiertentag einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
  5. Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben Zutritt zu allen Versammlungen und Sitzungen der Bezirke, Ortsvereine und Ausschüsse. Sie haben beratende Stimme.

§ 17

Kassenprüfer

  1. Zur Prüfung der Buchungen des Vereinsververmögens auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sind vom Delegiertentag zwei Kassenprüfer zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
  3. Sie haben dem Delegiertentag über ihre Tätigkeit zu berichten.
  4. Die Wahl der zwei Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18

Bezirke

  1. Die Bezirke bilden eine Zwischenstufe zwischen dem Hauptvorstand und den Ortsvereinen. Sie bestehen aus Ortsvereinen innerhalb festgelegter Grenze
  2. Die Einteilung der Bezirke erfolgt durch den Hauptvorstand.

§ 19

Bezirksvorstand

Der Bezirk wird vorn Bezirksvorstand geleitet, der aus dem 1. und 2. Vorsitzen besteht.

Dem Bezirksvorstand gehören weiter an die Leiter von Bezirksfachausschüssen (Bezirkswegewart, Bezirkswanderwart, Bezirksnaturschutzwart, Bezirkspresse-. und -werbewart, Bezirksjugendwart), die nach Bedarf gewählt werden.

§ 20

Wahl des Bezirksvorstandes

Der Bezirksvorstand wird in der Jahres-Bezirksversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Bezirksvorstand ist in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der einfache Mehrheit genügt.

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes bleiben im Amt bis zur Ersatzwahl oder Neuwahl eines Nachfolgers.

§ 21

Aufgaben des Bezirksvorstandes

  1. Der Bezirksvorstand koordiniert die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins innerhalb seines Bezirks. Der Bezirksvorstand handelt für den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich als besonderer Vertreter des Saarwald-Vereins e.V. im Sinne des § 30 BGB, ohne selbst Vorstand nach § 26 BGB zu sein.
  2. Der Bezirksvorstand kann vom Hauptvorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.
  3. Versammlungen des Bezirks, in denen die Ortsvereins-Vorsitzenden oder ihre Vertreter stimmberechtigt sind, sind mindestens einmal jährlich einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Ortsvereine eines Bezirks vertreten ist.

§ 22

Jugendarbeit

  1. In den Ortsvereinen des Saarwald-Vereins e.V. können Kinder- und Jugendgruppen gebildet werden.
  2. Die Gruppen werden zu einer einheitlichen Organisation innerhalb des Vereins zusammengefaßt; dennoch bleiben sie Bestandteil des Ortsvereins.
  3. Die Organisation führt den Namen ,,Deutsche Wanderjugend im Saarwald- Verein e.V.
  4. Im übrigen gilt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Saarwald-Verein e.V.

§ 23

Vereinsvermögen

  1. Die Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das nach der Auflösung vorhandene Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes zu einem Zwecke verwendet, den das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt und der § 2 der Satzung entspricht.

§ 24

Ehrungen

  1. Für 25-, 40-, 50-, 60-, 70- und 8ojährige ununterbrochene Mitgliedschaft verleiht der Saarwald-Verein e.V. Ehrenzeichen mit Urkunden- Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Geehrten über.
  2. Für besondere Verdienste um den Saarwald-Verein e.V. und die Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, können vom Hauptvorstand folgende Ehrungen ausgesprochen werden:
    1. Verleihung der SWV-Ehrenkachel
    2. Verleihung der Silbernen Ehrennadel
    3. Verleihung der Goldenen Ehrennadel
    4. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  3. Für die unter 2. genannten Ehrungen gilt folgendes:
    1. Die Silberne Ehrennadel wird u.a. auch auf Vorschlag des/der Ortvereins-Vorsitzenden an Mitglieder verliehen, die sich um den Ortsverein besonders verdient gemacht haben.
    2. die Goldene Ehrennadel und die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Hauptvorstand an Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um den Saarwald-Verein e.V. und die ihm obliegenden Aufgaben Verdienste erworben haben.
  4. Über die Verleihung dieser Ehrungen beschließt ausschließlich der Hauptvorstand, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Den Ortsvereinen bleibt die Verleihung der SWV-Kachel und die ,,Ehrenmitgliedschaft des Ortsvereins' überlassen. Die Ortsvereine bleiben für ihre Ehrenmitglieder dem Verein gegenüber voll beitragspflichtig.

§ 25

Saarländischer Heimatpreis

  1. Der Saarwald-Verein e.V. stiftet für Personen und Einrichtungen, die sich besondere Verdienste um die Heimat und das Heimatbewußtsein erworben haben, den Saarländischen Heimatpreis.
  2. Die Verleihung ist mit der Übergabe der Maria -Croon-Plakette verbunden.
  3. Ein vom Hauptvorstand zu berufendes Kuratorium beschließt über die Zuerkennung des Heimatpreises. Dem Kuratorium gehören an:

Der Hauptvorsitzende, der Hauptfachwart für Heimatpflege, der Hauptnaturschutzwart und weitere 6 Persönlichkeiten aus dem Saarland

§ 26

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen außerordentlichen Delegiertentag und nur mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden, wenn mindestens Dreiviertel aller Ortsvereine vertreten sind.
  2. Der zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Delegiertentag ist nur beschlußfähig, wenn er mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Grundes einberufen wurde.

§ 27

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von dem Delegiertentag mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

§ 28

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.1998 in Kraft mit Ausnahme der Regelung über einen 1. Vorsitzenden in § 14. Diese Regelung tritt erst zum Zeitpunkt der turnusmäßigen Neuwahlen im Rahmen des ordentlichen Delegiertentages im Jahre 2000 in Kraft.